Erwägungsgrund 17 32024R2019
Nach Artikel 54 Absatz 2 der Satzung verweist das Gericht, wenn es feststellt, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, den Rechtsstreit an den Gerichtshof. Dieselbe Verpflichtung sollte auch für den Fall gelten, dass das Gericht bei der Prüfung eines ihm zugewiesenen Vorabentscheidungsersuchens feststellt, dass dieses nicht die in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung, entsprechend der Einfügung durch diese Änderungsverordnung, festgelegten Kriterien erfüllt.