Erwägungsgrund 9 32024R2019
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die Verbrauchsteuern, der Zollkodex und die zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur erfüllen die Kriterien, um als besondere Sachgebiete im Sinne von Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV angesehen werden zu können. Diese Sachgebiete umfassen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung Angelegenheiten wie die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für die Festsetzung der Mehrwertsteuer oder die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung dieser Steuer; die Auslegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems und des Rahmens für Verbrauchsteuern auf Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Energieerzeugnisse und elektrischen Strom; die Elemente, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen des Warenhandels erhoben werden, wie der Gemeinsame Zolltarif, die Herkunft und der Zollwert der Waren; Einfuhr- und Ausfuhrverfahren, einschließlich des Entstehens, der Feststellung und des Erlöschens einer Zollschuld; besondere Zollverfahren; das System der Zollbefreiung sowie die Auslegung bestimmter Tarifpositionen und die Kriterien für die Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates.