Erwägungsgrund 12 32024R2019
Der Gerichtshof sollte weiterhin über Vorabentscheidungsersuchen entscheiden, die sich zwar den genannten besonderen Sachgebieten zuordnen lassen, für die dem Gericht durch diese Verordnung die Zuständigkeit zur Vorabentscheidung übertragen wird, die aber auch andere Bereiche betreffen, da Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV keine Möglichkeit vorsieht, dem Gericht die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in anderen als den besonderen Sachgebieten zu übertragen.