Erwägungsgrund 19 32024R2019
Um den nationalen Gerichten und den in Artikel 23 der Satzung genannten beteiligten Parteien die gleichen Garantien zu geben, wie sie der Gerichtshof bietet, sollte das Gericht Verfahrensvorschriften erlassen, die denjenigen entsprechen, die der Gerichtshof bei Vorabentscheidungsersuchen anwendet, insbesondere in Bezug auf die Bestellung eines Generalanwalts. Die Richter des Gerichts sollten aus ihrer Mitte die Mitglieder wählen, die das Amt des Generalanwalts für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ausüben. In dem Zeitraum, in dem diese Mitglieder das Amt eines Generalanwalts ausüben, sollten sie nicht als Richter in den unter Artikel 267 AEUV fallenden Rechtssachen tätig sein. Außerdem sollte der mit einem Vorabentscheidungsersuchen betraute Generalanwalt, um seine oder ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, einer anderen Kammer als der, der dieses Ersuchen zugewiesen worden ist, angehören.