Erwägungsgrund 25 32024R2019
Nach Artikel 23 der Satzung sind das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank berechtigt, beim Gerichtshof Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Erklärungen abzugeben, wenn sie den Rechtsakt erlassen haben, dessen Gültigkeit oder Auslegung streitig ist. In seiner Rechtsprechungspraxis hat der Gerichtshof jedoch bereits die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank an Verfahren zugelassen, die andere Vorabentscheidungsersuchen zum Gegenstand haben, wenn sie ein besonderes Interesse an den vom nationalen Gericht aufgeworfenen Fragen hatten.