Erwägungsgrund 6 32024R2019
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es wesentlich, die Sachgebiete, in denen dem Gericht eine Zuständigkeit für Vorabentscheidungen übertragen wird, klar abzugrenzen und hinreichend von anderen Sachgebieten zu trennen. Darüber hinaus ist es auch wichtig, dass diese Sachgebiete bereits zu einer umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs geführt haben, an der sich das Gericht bei der Ausübung seiner Zuständigkeit für Vorabentscheidungen orientieren kann.