Erwägungsgrund 14 32024R2019
Nach einer Vorprüfung und nach Anhörung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs und des Ersten Generalanwalts sollte der Präsident des Gerichtshofs der Kanzlei mitteilen, ob das Vorabentscheidungsersuchen an das Gericht zu oder zur weiteren Prüfung an die Generalversammlung zu übermitteln ist, an der alle Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs teilnehmen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen und zügigen Rechtspflege sollte die Prüfung der Frage, ob das Ersuchen an das Gericht überwiesen werden soll, innerhalb eines Zeitrahmens durchgeführt werden, der nicht über das hinausgeht, was unter Berücksichtigung der Art, Dauer und Komplexität der Rechtssache unbedingt erforderlich ist.