Erwägungsgrund 29 32024R2019
Die Konsultation der Öffentlichkeit und der Interessenträger ist für eine fundierte Beschlussfassung und eine bessere Qualität der Rechtsetzung von wesentlicher Bedeutung. Vor der Annahme eines Antrags oder eines Vorschlags zur Änderung von Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 über die Satzung gemäß Artikel 281 AEUV sollten der Gerichtshof oder die Kommission auf offene und transparente Weise öffentliche Konsultationen durchführen und dabei gewährleisten, dass die Verfahren und Fristen für diese öffentlichen Konsultationen eine größtmögliche Beteiligung ermöglichen. Die Ergebnisse der Konsultationen der Öffentlichkeit und der Interessenträger sollten unverzüglich der Kommission bzw. dem Gerichtshof sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und öffentlich bekannt gemacht werden.