Erwägungsgrund 21 32024R2019
Um insbesondere die Kohärenz der vom Gericht erlassenen Vorabentscheidungen zu wahren, sollte im Interesse einer geordneten Rechtspflege außerdem eine Kammer mittlerer Größe vorgesehen werden, der eine mittlere Größe zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer aufweist. Angesichts der durch diese Verordnung eingeführten erweiterten Zuständigkeiten des Gerichts sollte ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Organ der Union die Einberufung einer solchen Mittleren Kammer beantragen können, wenn das Gericht gemäß Artikel 267 AEUV angerufen wird.