Erwägungsgrund 20 32024R2019
In Anbetracht der Besonderheiten des Vorabentscheidungsverfahrens im Vergleich zu den Klageverfahren, für die das Gericht zuständig ist, ist es angemessen, Vorabentscheidungsersuchen den zu diesem Zweck bestimmten Kammern des Gerichts zuzuweisen.