Erwägungsgrund 20 32024R2773
Die Makrofinanzhilfe sollte aus einem MFA-Darlehen in Höhe von bis zu 35 Mrd. EUR bestehen. Um möglichen Anträgen auf Unterstützung bilateraler Darlehen durch den Mechanismus Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Verwaltung der nach dieser Verordnung verfügbaren Unterstützung der Union nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten, sollte der Betrag des MFA-Darlehens unter Berücksichtigung der im Rahmen des Mechanismus als unterstützungsfähig anerkannten bilateralen Darlehen an die Ukraine sowie unter Berücksichtigung des Kapitalbetrags angepasst werden, der in den Absichtserklärungen von Drittländern genannt ist, die die Kommission im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ erhalten hat. Diese Anpassung sollte erfolgen, wenn der Gesamtbetrag aller Darlehen, für die Unterstützung nach dieser Verordnung beantragt wurde, 45 Mrd. EUR übersteigt.