Erwägungsgrund 24 32024R2773
Das MFA-Darlehen sollte an politische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine (im Folgenden „Grundsatzvereinbarung“) festzulegen sind. Diese Auflagen sollten mit den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates aufgeführten qualitativen und quantitativen Schritten und etwaigen bis zum Zeitpunkt der Annahme der Grundsatzvereinbarung daran vorgenommenen Änderungen im Einklang stehen. Darüber hinaus sollte die Grundsatzvereinbarung die Ukraine verpflichten, die Zusammenarbeit mit der Union bei Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung der Verteidigungsindustrie der Ukraine im Einklang mit den Zielen der Unionsprogramme für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine und anderer einschlägiger Unionsprogramme zu fördern. Ferner sollten die notwendigen Schritte unternommen werden, um die Koordinierung und Komplementarität der bilateralen Darlehen, einschließlich des MFA-Darlehens, mit den Maßnahmen anderer Geber zu gewährleisten. In dieser Hinsicht sollte die Geberplattform für die Ukraine als bereits etabliertes Gremium für einen solchen Austausch genutzt werden.