Erwägungsgrund 36 32024R2773
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Ukraine bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs, insbesondere durch Gewährung einer kurz- und langfristigen Entlastung zu Vorzugsbedingungen in Form des MFA-Darlehens und einer nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung im Rahmen des Mechanismus, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.