Erwägungsgrund 30 32024R2773
Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die finanziellen Verbindlichkeiten aus dem MFA-Darlehen nicht durch die mit der genannten Verordnung eingeführte Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt werden. Die Unterstützung in Form des MFA-Darlehens sollte einen finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 der Haushaltsordnung darstellen. Da der finanzielle Beistand mittels des MFA-Darlehens 2024 zur Verfügung steht und gemäß Artikel 223 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigt wird, sollte die Garantie für das MFA-Darlehen für die Ukraine im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus bis zu den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates genannten Obergrenzen bereitgestellt werden. Angesichts der finanziellen Risiken und der Deckung durch den Haushalt sollte für die aus dem MFA-Darlehen gewährte Unterstützung, die über die MFF-Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und abweichend von Artikel 214 Absatz 1 der Haushaltsordnung keine Dotierungsquote festgelegt werden.