Erwägungsgrund 28 32024R2773
Die zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließende MFA-Darlehensvereinbarung sollte Bestimmungen enthalten, die den Rechten, Verantwortlichkeiten und Pflichten aus dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/792 genannten, am 20. Juni 2024 in Kraft getretenen Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität entsprechen. Auf diese Weise werden die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit diesem MFA-Darlehen wirksam geschützt, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner werden so im Einklang mit der Haushaltsordnung der Kommission, dem Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft — auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind — während und nach dem Bereitstellungszeitraum des MFA-Darlehens die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt. Die Ukraine sollte der Kommission ferner Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel gemäß den im Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität vorgesehenen Verfahren melden.