Erwägungsgrund 2 32026R0266
Daher sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Fangmöglichkeiten für 2026 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und der bei den Konsultationen mit Interessenträgern geäußerten Standpunkte festgesetzt werden.