Erwägungsgrund 15 32026R0266
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 genannten Bestände unter dem vorsorglichen Referenzwert für die Biomasse (BPA) oder unter dem Grenzwert für die Biomasse (BLIM) liegt, so sind gemäß Artikel 6 jener Verordnung Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestände rasch wieder Werte oberhalb des Niveaus erreichen, das den MSY ermöglicht. 2025 kam der STECF zu dem Schluss, dass sieben der betroffenen Bestände über eine Biomasse des Laicherbestands außerhalb sicherer biologischer Grenzwerte verfügen, nämlich Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den geografischen GFCM-Untergebieten 6, 9 und 11; Europäischer Seehecht in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 5, 6 und 7 und Europäischer Seehecht in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 6 und 7 und Streifenbarbe (Mullus surmuletus) im geografischen GFCM-Untergebiet 5. Folglich sollten Abhilfemaßnahmen in Unionsrecht umgesetzt werden, die Fangbeschränkungen für Europäischen Seehecht für Fischereifahrzeuge, die Kiemen- und Spiegelnetze einsetzen, und die Einführung einer Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Kaisergranat vorsehen.