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Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sprotte ( Sprattus sprattus ) im Schwarzen Meer dienen.
Die autonome Unionsquote für Sprotte ist in Anhang IX festgelegt.
Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.