Erwägungsgrund 35 32026R0266
Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2026 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —