Erwägungsgrund 12 32022D1628
Die nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährte außerordentliche Makrofinanzhilfe stellt eine finanzielle Verbindlichkeit der Union im Rahmen des Gesamtvolumens der Garantie für Außenmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates dar. Für den Gesamtbetrag von bis zu 6 Mrd. EUR an außerordentlichen Makrofinanzhilfedarlehen der Union für die Ukraine sollten 9 % der eingezahlten Dotierungen für Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen vorgesehen werden. Der Dotierungsbetrag sollte aus der Mittelausstattung für Makrofinanzhilfen gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 in einem Gesamtbetrag von insgesamt 540 Mio. EUR finanziert werden. Dieser Betrag sollte im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027, der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegt ist, gebunden und in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt werden.