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Die Kommission vereinbart mit der Ukraine politische Auflagen, an die die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Die politischen Auflagen werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 angenommen. Diese politischen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgehalten.
Die Berichtspflichten, die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1201 angenommen wurden, werden in die Grundsatzvereinbarung aufgenommen und gewährleisten insbesondere die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union.
Die finanziellen Bedingungen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.
Die Kommission prüft regelmäßig die Einhaltung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten und die Fortschritte bei der Erfüllung der dort vereinbarten politischen Auflagen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.
Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte an strenge Berichtspflichten und politische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung…
In Bezug auf die genehmigten Beträge der Makrofinanzhilfe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii vereinbart die Kommission mit der Ukraine politische…
Die Kommission vereinbart mit der Ukraine klar definierte Berichtspflichten, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Die Berichtspflichten werden…
Die Makrofinanzhilfe der Union gemäß dem vorliegenden Beschluss sollte im ersten Schritt der Umsetzung der geplanten umfassenden außerordentlichen…
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen der Kommission und der Ukraine in der in Artikel 3 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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