Erwägungsgrund 19 32022D1628
Angesichts des Ausnahmecharakters der durch die Garantien abgesicherten Makrofinanzhilfe ist es angezeigt, die Dotierungen für die finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus der Makrofinanzhilfe im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen ergeben, sowie für etwaige Auszahlungen von im Rahmen des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates garantierten Darlehen nach dem 15. Juli 2022 getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen und des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen zu verwalten. Daher ist es angebracht, die im gemeinsamen Dotierungsfonds ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten aus den unter die gedeckten Makrofinanzhilfen fallenden außerordentlichen Makrofinanzhilfen vorgesehenen Dotierungen zu verwenden, und nicht die allgemeine Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 anzuwenden. Es ist ferner angebracht, die Dotierungen im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierten Darlehen, die nach dem 15. Juli 2022 ausgezahlt werden, ausschließlich für die finanziellen Verbindlichkeiten aus diesen Darlehen zu verwenden und anstelle der allgemeinen Regel nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 die Bestimmungen der Haushaltsordnung auf die Dotierung anzuwenden. Abweichend von Artikel 213 der Haushaltsordnung sollte dies durch eine Ausnahme der für diese außerordentliche Makrofinanzhilfe gemäß diesem Beschluss vorgesehenen Dotierungen von der Anwendung der effektiven Dotierungsquote ergänzt werden.