Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201
Es sollte der Ukraine möglich sein, den Zinszuschuss und den Erlass der Verwaltungskosten jedes Jahr bis Ende März zu beantragen. Um eine flexible Rückzahlung des Hauptbetrags zu ermöglichen, sollte es abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung auch möglich sein, die im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen durch die erneute Begebung von Anleihen abzulösen.
Erwägungsgrund 23 32022D1628Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen