Erwägungsgrund 25 32022D1628
Die Dotierung für die jeweiligen Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen des Außenmandats sollte alle sechs Monate, beginnend mit dem 30. Juni 2023 oder gegebenenfalls früher, überprüft werden. Bei dieser Überprüfung sollte insbesondere bewertet werden, ob sich die Lage in der Ukraine so entwickelt hat, dass eine Erhöhung oder Senkung der Dotierungsquote gerechtfertigt wäre. Die Kommission könnte die Dotierungsquote auf Ad-hoc-Basis neu bewerten, insbesondere wenn dies durch ein wesentliches einschlägiges Ereignis gerechtfertigt ist. Um sicherzustellen, dass die Dotierungsquote den finanziellen Risiken angemessen bleibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Erhöhung oder Senkung der Dotierungsquote zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.