Erwägungsgrund 16 32022D1628
Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien wurden als geeignetes Instrument ermittelt, um zusätzlich zur anfänglich eingezahlten Dotierung Schutz zu bieten. Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten freiwillig bereitgestellt werden und eine geeignete Letztsicherung darstellen, die den Unionshaushalt unterstützen, wenn die Dotierungen im gemeinsamen Dotierungsfonds für die finanziellen Verbindlichkeiten nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 vollständig in Anspruch genommen worden sind oder in Anspruch genommen werden sollen. Die Beiträge im Rahmen dieser Garantien sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung in den Betrag der zulässigen finanziellen Verbindlichkeiten eingeschlossen werden. Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung sollten diese Beträge bei der Berechnung der sich aus der Dotierungsquote gemäß Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergebenden Dotierung berücksichtigt werden.