Erwägungsgrund 22 32022D1628
Angesichts der schwierigen Lage aufgrund des russischen Angriffskriegs und zur Unterstützung des langfristigen Stabilitätspfads der Ukraine ist es angezeigt, von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung abzuweichen und der Union die Möglichkeit einzuräumen, die Zinskosten im Zusammenhang mit den Darlehen gemäß dem vorliegenden Beschluss zu decken und die Verwaltungskosten zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Zinszuschuss sollte gewährt werden, da er im Sinne von Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung als ein geeignetes Instrument erscheint, um eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten, und er sollte zumindest während des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Während des Zeitraums 2021-2027 sollte der Zinszuschuss aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden.