Erwägungsgrund 24 32022D1628
Angesichts des dringenden Finanzierungsbedarfs der Ukraine hat die Kommission im Juli 2022 der Umwidmung und Auszahlung weiterer Darlehen der Europäischen Investitionsbank in Höhe von 1,59 Mrd. EUR an die Ukraine zugestimmt, die im Rahmen des Außenmandats 2014-2020 (im Folgenden „Außenmandat“) garantiert werden. Da es sich dabei jedoch um Darlehen für den ukrainischen Staat und staatseigene Stellen handelt, sind sie mit demselben Risiko für den Unionshaushalt behaftet wie die Makrofinanzhilfedarlehen. Für den Unionshaushalt sollte daher bei diesen Risikopositionen derselbe Vorsorgeansatz angewandt werden wie bei den Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen. In dem vorliegenden Beschluss ist somit vorgesehen, dass auf die umgewidmeten Darlehen im Rahmen des Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR sowie auf etwaige weitere Auszahlungen von Darlehen im Rahmen des Außenmandats an die Ukraine eine Dotierungsquote von 70 % angewandt wird. Diese Dotierungsquote sollte anstelle der Dotierungsquote Anwendung finden, die sich aus Artikel 31 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 ergibt. Die Dotierung von 70 % für die Auszahlungen von Darlehen im Rahmen des Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR an die Ukraine wird aus dem Unionshaushalt finanziert.