§ 65b LHO
[1] Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen
Landesbetriebe und Sondervermögen haben die Angaben nach § 65 a als Anlage zum Jahresabschluss zu veröffentlichen.
Landesbetriebe und Sondervermögen haben die Angaben nach § 65 a als Anlage zum Jahresabschluss zu veröffentlichen.