§ 73 LHO
Vermögensnachweis
(1)
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Der Nachweis über die Schulden wird nach der Landesschuldenordnung vom 12. Dezember 2002 (Amtsbl. 2003 S. 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung[5] erbracht.
(2)
Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.