§ 7 LHO
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1)
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2)
Für alle finanzwirksame Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen.
(3)
In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.