§ 117 LHO
Übergangsregelung
Die §§ 65 Abs.1 Nr. 5, 65 a und 65 b sind erstmals auf die Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Die §§ 65 Abs.1 Nr. 5, 65 a und 65 b sind erstmals auf die Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.