§ 20 LHO
Deckungsfähigkeit
(1)
Gegenseitig deckungsfähig sind soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.
1.
die Personalausgaben,
2.
die Ausgaben der zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung gehörenden Titel verschiedener Ausgabearten (Titelgruppe) mit Ausnahme der darin enthaltenen Personalausgaben,
(2)
Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
(3)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.