§ 5 LHO
Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften [1] zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Ministerium der Finanzen.
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften [1] zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Ministerium der Finanzen.