§ 62 LHO
Kassenverstärkungsrücklage
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs 2 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs 2 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.