§ 71a LHO
Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs
Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs erfolgen. Die §§ 71 bis 86 bleiben unberührt.