Erwägungsgrund 10 32017L0541
Die Straftat der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat umfasst unter anderem die Verherrlichung und Rechtfertigung des Terrorismus und die Verbreitung von Äußerungen oder Bildern im Internet und auf anderen Wegen, unter anderem im Zusammenhang mit den Opfern des Terrorismus, um für Unterstützung für die terroristische Sache zu werben oder die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern. Ein solches Verhalten sollte strafbar sein, wenn es die Gefahr begründet, dass terroristische Handlungen begangen werden könnten. In jedem konkreten Fall sollten bei der Prüfung der Frage, ob eine derartige Gefahr besteht, die konkreten Umstände des Falles wie etwa der Urheber und der Empfänger der Nachricht sowie der Kontext, in dem die Handlung erfolgt, berücksichtigt werden. Auch das Ausmaß und die Glaubhaftigkeit der Gefahr sollten bei der Anwendung die Bestimmung über die öffentliche Aufforderung im Einklang mit dem nationalen Recht berücksichtigt werden.