Erwägungsgrund 40 32017L0541
Diese Richtlinie sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie darauf abzielt, die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs- oder Berichtszwecke zu beschränken oder zu behindern. Die Äußerung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten in der öffentlichen Debatte über sensible politische Themen fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und wird insbesondere nicht von der Definition der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat erfasst.