Erwägungsgrund 23 32017L0541
Die Entfernung von Online-Inhalten, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen — oder, falls diese nicht durchführbar ist, die Sperrung des Zugangs zu solchen Inhalten —, gemäß der vorliegenden Richtlinie sollte unbeschadet den in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten Vorschriften erfolgen. Insbesondere sollte Diensteanbietern nicht die allgemeine Pflicht auferlegt werden, die Informationen, die sie übermitteln und speichern, zu überwachen oder aktiv nach Tatsachen oder Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ferner sollten die Anbieter von Hosting-Diensten nicht verantwortlich gemacht werden, solange sie nicht tatsächlich Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen haben und sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird.