Erwägungsgrund 36 32017L0541
Diese Richtlinie berührt nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht in Bezug auf die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren.
Diese Richtlinie berührt nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht in Bezug auf die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren.