Erwägungsgrund 25 32017L0541
Zum Ausbau des bestehenden Rahmens für den Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung nach Maßgabe des Beschlusses 2005/671/JI sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass relevante Informationen, die ihre zuständigen Behörden, beispielsweise Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälte oder Ermittlungsrichter, im Rahmen von Strafverfahren erhoben haben, den entsprechenden zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, für die ihres Erachtens diese Informationen relevant sein könnten, zugänglich gemacht werden. Derartige relevante Informationen sollten gegebenenfalls mindestens die Informationen enthalten, die nach dem Beschluss 2005/671/JI an Europol oder Eurojust übermittelt werden. Dies gilt vorbehaltlich der Datenschutzvorschriften der Union nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates und unbeschadet der Unionsvorschriften über die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Strafverfahren, die etwa in der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI enthalten sind.