Erwägungsgrund 38 32017L0541
Die Erbringung humanitärer Tätigkeiten durch unparteiische humanitäre Organisationen, die nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, anerkannt sind, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie; hierbei ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.