Erwägungsgrund 15 32017L0541
Die materielle Unterstützung des Terrorismus durch Personen, die an der Erbringung beziehungsweise Lieferung von oder am Verkehr mit Dienstleistungen, Vermögenswerten und Waren, einschließlich Handelstransaktionen in die oder aus der Union wie dem Verkauf, Erwerb oder Austausch von Kulturgütern von archäologischem, künstlerischem, historischem oder wissenschaftlichem Interesse, die illegal aus einem Gebiet verbracht wurden, das zum Zeitpunkt der Verbringung von einer terroristischen Vereinigung kontrolliert wurde, beteiligt sind oder als Vermittler dabei agieren, sollte in den Mitgliedstaaten als Beihilfe zum Terrorismus oder als Terrorismusfinanzierung strafbar sein, wenn sie in dem Wissen erfolgt, dass die betreffenden Vorgänge oder die Erträge daraus ganz oder teilweise für terroristische Zwecke verwendet werden oder terroristischen Vereinigungen zugutekommen sollen. Im Hinblick auf die wirksame Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern, der terroristischen Vereinigungen als Einnahmequelle dient, können weitere Maßnahmen erforderlich sein.