Erwägungsgrund 14 32017L0541
In der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Regeln zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung niedergelegt. Über diesen präventiven Ansatz hinaus sollte die Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden. Die Einstufung als Straftatbestand sollte im Hinblick auf die Zerschlagung der Unterstützungsstrukturen, die die Begehung terroristischer Straftaten erleichtern, nicht nur für die Finanzierung terroristischer Handlungen, sondern auch für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung sowie sonstige Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, zum Beispiel die Anwerbung und Ausbildung oder Reisen für terroristische Zwecke, gelten.