Erwägungsgrund 11 32018L0851
Die Definition des Begriffs „Bau- und Abbruchabfälle“ bezieht sich auf Abfälle, die generell durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, und schließt auch Abfälle ein, die bei kleineren Heimwerkerarbeiten und Abbruchtätigkeiten in privaten Haushalten entstehen. Der Begriff „Bau- und Abbruchabfälle“ sollte so ausgelegt werden, dass er den Abfallarten in Kapitel 17 des durch den Beschluss 2014/955/EU in der am 4. Juli 2018 geltenden Fassung aufgestellten Abfallverzeichnisses entspricht.