Erwägungsgrund 4 32018L0851
Zwischen der Richtlinie 2008/98/EG und damit zusammenhängenden EU-Gesetzgebungsakten wie beispielsweise der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates muss Kohärenz bestehen.