Erwägungsgrund 67 32018L0851
Bei der Änderung dieser Richtlinie wurden die in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Verpflichtungen berücksichtigt; die Richtlinie sollte im Einklang mit den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben umgesetzt und angewandt werden —