Erwägungsgrund 19 32018L0851
Die Anwendung der für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft geltenden Bestimmungen sollte andere im Unionsrecht verankerte Bestimmungen, insbesondere Artikel 28, Artikel 50 Absätze 4a und 4b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, das Chemikalienrecht geltenden Rechtsvorschriften und das Rechts für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte, nicht berühren. Vom Ende der Abfalleigenschaft kann erst ausgegangen werden, wenn Stoffe oder Gegenstände die einschlägigen, für Produkte geltenden Vorschriften erfüllen. Bestimmungen für das Ende der Abfalleigenschaft können in produktspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt werden.