Erwägungsgrund 41 32018L0851
Damit im Zuge der Abfallbewirtschaftung auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie keine Ressourcen verloren gehen, mehr Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, hochwertiges Recycling möglich ist und hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verstärkt verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Verpflichtung zur getrennten Abfallsammlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG besser erfüllt wird, darunter auch die Verpflichtung zur Einführung der getrennten Sammlung von zumindest Papier, Metall, Kunststoff und Glas, die von den Mitgliedstaaten bis 2015 erfüllt werden musste, und sollten die getrennte Sammlung von Bioabfällen, gefährlichen Abfällen aus Haushalten und Textilabfällen einführen. Für die Sammlung von gefährlichen Bioabfällen und Verpackungsabfällen, die gefährliche Stoffe enthalten, sollten gegebenenfalls spezifische Vorgaben gelten.