Erwägungsgrund 16 32018L0851
Damit eine nachhaltige Ressourcennutzung und Industriesymbiosen gefördert werden, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, die es ermöglichen, Stoffe oder Gegenstände, die das Ergebnis von Herstellungsverfahren sind, die primär nicht auf die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstandes ausgerichtet sind, als Nebenprodukte einzustufen, sofern die auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung des Nebenproduktstatus zu erlassen, wobei reproduzierbare Industriesymbioseverfahren vorrangig behandelt werden.