Erwägungsgrund 28 32018L0851
Bevollmächtigte, die zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch Hersteller von Erzeugnissen eingesetzt werden, können Vorschriften unterliegen, die den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen ermöglichen. Diese Vorschriften sollten jedoch nicht strenger sein als die in dem Mitgliedstaat für Hersteller von Erzeugnissen und Organisationen, die für die Produkthersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, geltenden Vorschriften.